XXL-Bundestag erfolgreich verhindert – Höchstgericht bestätigt Ziele der Wahlrechtsreform

Um einen immer weiter anwachsenden Bundestag zu verhindern, haben die Regierungsfraktionen 2023 eine Anpassung des Wahlrechts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden: Der Kern der Reform, die Verkleinerung des Parlaments, ist verfassungskonform.

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Der Deutsche Bundestag gilt als die größte demokratisch gewählte Parlamentskammer der Welt. Gleichwohl seine Sitze auf 598 begrenzt sind, führten in der Vergangenheit Überhang- und Ausgleichsmandate regelmäßig zur Überschreitung der Soll-Größe. Seit der letzten Bundestagswahl gehören ihm 736 Abgeordnete an, 27 mehr als noch in der vergangenen Legislaturperiode. Um das Problem eines immer größeren – und damit für die Steuerzahler teureren – Bundestags zu beheben, hat sich die Bundesregierung aus FDP, SPD und Grünen zum Ziel gesetzt, die Abgeordnetenzahl mittels einer Reform des Bundeswahlgesetzes zu reduzieren. Ähnliche Vorstöße waren in der Vergangenheit vor allem an der Blockadehaltung von CDU und CSU gescheitert.

Das neue Wahlrecht sieht vor, dass der Deutsche Bundestag künftig aus 630 Abgeordneten besteht. Durch die Abschaffung von Überhang- und Ausgleichsmandaten wird ein Überschreiten dieser Anzahl ausgeschlossen. Neu hinzu kommt die Regelung, dass Direktkandidaten nur dann ein Mandat erringen, wenn ihr Ergebnis auch durch das Ergebnis der jeweiligen Landesliste gedeckt ist. Die bewährten Grundzüge des personalisierten Verhältniswahlrechts, mit Erst- und Zweitstimme, bleiben damit bestehen.

Grünes Licht aus Karlsruhe

Ende Juli hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe sein Urteil zur Wahlrechtsreform gefällt – und die vorgenommenen Anpassungen in weiten Teilen als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt. Vom Höchstgericht gekippt wurde lediglich die beschlossene Streichung der Grundmandatsklausel, dernach Parteien auch bei Unterschreiten der 5-Prozent-Hürde bei der Mandatsvergabe berücksichtigt werden, insofern ihre Kandidaten mindestens drei Wahlkreise gewinnen. Eine kluge Entscheidung der Richter findet Bayerns FDP-Chef Martin Hagen und verweist auf die besondere Bedeutung für den Freistaat: „Es darf nicht sein, dass mehrere Dutzend bayerische Wahlkreise unbesetzt bleiben, wenn die CSU an der 5-Prozent-Hürde scheitert.“

Die CSU hatte neben weiteren Klägern ein Organstreitverfahren gegen die Wahlrechtsreform angestrengt und dabei insbesondere den Wegfall der Grundmandatsklausel moniert. Durchaus kurios, wurde die Abschaffung der Klausel doch ausgerechnet auf Betreiben von Sachverständigen der Union aufgenommen. Im ursprünglichen Regierungsentwurf der Ampel war die Beibehaltung der Grundmandatsklausel noch vorgesehen. „Die Koalition hätte dieser Anregung nicht folgen sollen“, bedauert Bundesjustizminister Marco Buschmann die Übernahme des verfassungswidrigen Vorschlags aus dem CDU/CSU-nahen Umfeld.

Nicht nur kurios, sondern nahezu absurd mutet hingegen die erste Reaktion von CSU-Chef Markus Söder auf das Urteil an. Dieser erkor die Wieder-Abschaffung der soeben höchstgerichtlich bestätigten Zweitstimmendeckung gar als künftige „Koalitionsbedingung“ seiner Partei. Dadurch würde erneut ein Anwachsen des Bundestags drohen – zulasten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. FDP-Landesvorsitzender Martin Hagen rät im Lichte des Verfassungsgerichtsurteils vielmehr dazu, auch in Bayern über die Einführung einer Grundmandatsklausel nachzudenken. Denn das Landtagswahlrecht im Freistaat kenne bisher keine solche Klausel, gibt Hagen zu Bedenken.

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