Genehmigungsfiktion einfacher anwenden
Wir fordern die Anwendung der Genehmigungsfiktion (Art. 68 Abs. 2 BayBO) auf alle Verfahren im sogenannten „vereinfachten Baugenehmigungsverfahren“ (Art. 59 BayBO). Die Genehmigungsfiktion besagt, dass ein Bauantrag als genehmigt gilt, wenn alle Unterlagen vorliegen und die Behörde nicht fristgerecht darüber entschieden hat.