Ein unkomplizierter Staat – Bürokratieabbau in 10 Punkten
Beschlossen vom Landesvorstand der FDP Bayern am 20. Februar 2015 in München
Deutschland und Bayern ersticken im Bürokratiewust. Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften regeln alles bis ins letzte Detail. Für die Wirtschaft entstehen dadurch jährlich Kosten in Milliardenhöhe, die auch an die Verbraucher weitergegeben werden müssen. Insbesondere Gründer werden durch die zahlreichen Vorschriften belastet.
Die Zeit ist reif, für einen radikalen Bürokratieabbau. Die FDP Bayern schlägt deshalb folgende zehn Punkte vor:
- Befristung von Gesetzen und Rechtsverordnungen (Sunset-Klausel) Neue Gesetze sollen grundsätzlich befristet und mit einem Verfallsdatum versehen werden. Bei Gesetzen ohne Befristung ist nach fünf Jahren festzustellen, ob ihr Fortbestand notwendig ist. Neue Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich auf fünf Jahre zu befristen und so mit einem Verfallsdatum zu versehen. Jährlich muss ein Rechtsbereinigungsgesetz vorgelegt werden, das bestehende und nicht mehr erforderliche Gesetze und Rechtsverordnungen in Teilen oder vollständig aufhebt.
- One in – one out - Regel Für jedes neue Gesetz bzw. jede neue Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschrift müssen bestehende Regelungen mit gleich hohen Bürokratiekosten abgeschafft werden.
- Abschaffung von überflüssigen Regelungen Um die Vorschriftenflut in Deutschland und Bayern zu reduzieren, muss unter Einbeziehung der Wirtschafts- und Branchenverbände eine umfassende Überprüfungs- und Bereinigungsaktion durchgeführt werden.
- Bürokratiekosten-TÜV Schon im Gesetzgebungsverfahren sind Gesetze und Verordnungen vorab auf möglichst einfache und bürgerfreundliche Durchführbarkeit zu prüfen. Mit einem Bürokratiekosten-TÜV werden die administrativen Belastungen für Unternehmen und Verbraucher ermittelt, die aus neuen Gesetzen und Verordnungen (und zwar auch aus dem Arbeits- und Steuerrecht) resultieren. So wird schon von Anfang an eine Bürokratiekostenabschätzung dazu führen, dass bestimmte Regelungen gar nicht erst getroffen werden. Die Komptenzen des Normenkontrollrates müssen dahingehend ausgeweitet werden. Zur größeren Unabhängigkeit sollen seine Mitglieder künftig auf zehn Jahre ohne Möglichkeit zur Wiederwahl benannt werden. Darüber hinaus sollen künftig auch Gesetzentwürfe der Fraktionen der Prüfung unterliegen.
- Probelauf Alle neuen Rechtsvorschriften, die Bürokratie verursachen, sollen nach Möglichkeit vor der finalen Gesetzgebung in einem Probelauf (von bspw. einem Monat) getestet werden, um auf vermeidbare Bürokratie und Kosten aufmerksam zu werden.
- Umstellung von Genehmigungs- auf Anzeigeverfahren Wir wollen Genehmigungserfordernisse auf ein Minimum beschränken. Grundsätzlich ist dem Anzeigeverfahren der Vorzug vor dem Genehmigungsverfahren zu geben. Erteilt eine Behörde einem Antrag innerhalb einer gewissen Frist keinen ablehnenden Bescheid, gilt der Antrag als genehmigt.
- Zulassung von Modellregionen Wir wollen Länderöffnungsklauseln, die eine befristete, regional begrenzte Aussetzung bundesrechtlicher Regelungen im Bau-, Tarif- und Arbeitsrecht zur Schaffung von Modellregionen möglich machen. Die Zulassung von flexiblen Regelungen in Modellregionen führt zu einer spürbaren Deregulierung und ist zur Förderung von Investitionen sowie zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen dringend notwendig.
- Aufbewahrungsfristen Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist von Geschäftsunterlagen ist schrittweise auf acht und folgend auf sechs Jahre zu verkürzen.
- Bürgerfreundliche Verwaltung Alle Anträge der Bürger sollen in Zukunft auch digital gestellt werden können.
- Kein „Draufsatteln“ bei Umsetzung von EU-Normen und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Gesetzgeber soll sich bei der Umsetzung von EU-Normen in das nationale Recht auf eine strikte 1:1-Umsetzung beschränken. Ein „Draufsatteln“ durch verschärfte Grenzwerte oder zusätzliche Einspruchsfristen o.ä. verschlechtert die Wettbewerbssituation der deutschen Wirtschaft. Generell muss beachtet werden, dass die Bürokratiekosten einer Gesetzgebungsmaßnahme nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil aus deren Bestehen steht.